Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma Becker Veranstaltungstechnik GmbH
1 Geltung der Bedingungen
1.1 Die AGB der Becker Veranstaltungstechnik GmbH (BEVT) gelten ausschließlich.
1.2 Inhaltlich abweichende AGB werden nur anerkannt, wenn BEVT diesen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat, auch wenn BEVT in Kenntnis inhaltlich abweichender AGB den Vertrag vorbehaltlos ausführt.
1.3 Die AGB gelten nur gegenüber (a) Unternehmern i.S.v. § 14 BGB, (b) juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.
1.4 Die AGB gelten für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit Vertragspartnern, wenn sie einmal in einen Vertrag einbezogen worden sind, auch wenn sie für einen nachfolgenden Vertrag nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
2 Auftragserteilung
Angebote von BEVT sind – sofern nichts anderes vereinbart ist – freibleibend.
3 Lieferungen
3.1 Lieferort ist das BEVT Lager in Grevenbroich.
3.2 Die Lieferung kann auf Wunsch und Kosten des Kunden an einen anderen Bestimmungsort geliefert werden.
3.3 BEVT ist berechtigt, die Art der Versendung (Transportunternehmen, Verpackung, Versandart etc.) selbst zu bestimmen.
3.4 Gerät BEVT mit einem vereinbarten Liefer-/Miettermine in Verzug, so stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu, vorausgesetzt der Kunde hat den Verzug durch Übersendung einer schriftlichen Mahnung mit Fristsetzung vorher angemahnt.
3.5 Die Haftung auf Schadenersatz von BEVT unterliegt den Beschränkungen nach Ziffer 8.
4 Preise
Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten jeweils die aktuellen Preise von BEVT (Preisliste wird auf Anfrage übermittelt). Alle Preise sind Nettopreise ab Lager Grevenbroich ausschließlich Verpackung, die gesondert berechnet wird, zuzüglich der gesetzl. Umsatzsteuer. Vom Kunden gewünschte Sonder-/Mehrleistungen wie z.B. Umbau oder Erweiterung der Technik werden unter Zugrundelegung der jeweils aktuellen Preise von BEVT (Preisliste wird auf Anfrage übermittelt) gesondert berechnet. Hinsichtlich ggf. anfallender weiterer Kosten/Gebühren im Zusammenhang mit der gewählten Zahlungsart wird auf nachstehende Ziff. 5.1. verwiesen.
5 Zahlungsbedingungen/Eigentumsvorbehalt und Informationspflichten/Stornoentschädigungen
5.1 Zahlungskondition und Verzug nach erbrachter Leistung
Rechnungen sind spätestens 5 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Für Neukunden sowie im Falle besonderer Vorleistungen ist BEVT berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung ist BEVT berechtigt, für jeden Mahnvorgang eine pauschale Mahngebühr von 10 € zu berechnen. Darüber hinaus stehen BEVT die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte zu. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als dass sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
5.2 Eigentumsvorbehalt
Die vermieteten Geräte sowie sämtliches mietweise überlassenes Material und Zubehör verbleiben im Eigentum von BEVT. Beim Verkauf behält sich BEVT das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Bezahlung aller offenstehenden Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer ggf. bestehenden laufenden Geschäftsbeziehung vor. Soweit BEVT Eigentümer des Vertragsgegenstandes ist, ist der Kunde verpflichtet, BEVT über alle Änderungen des Einsatzortes/Standortes, Beschlagnahmen, Pfändungen sowie Insolvenzverfahren oder außergerichtliche Vergleichsverfahren über das Vermögen des Kunden unverzüglich zu informieren.
6 Auftragsstornierungen
Der Mieter/Veranstalter hat das Recht, den Vertrag bis spätestens 3 Tage vor Miet-/Veranstaltungsbeginn ohne Einhaltung weiterer Fristen gegen Zahlung einer Vorhaltungspauschale zu kündigen (Stornierung).
Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Vorhaltungspauschale ist zum Zeitpunkt der Kündigung fällig und beträgt
-20% des vereinbarten Preises, wenn 30 oder mehr Tage vor Mietbeginn storniert wird,
-50% des vereinbarten Preises, wenn 29 bis 10 Tage vor Mietbeginn storniert wird und
-80% des vereinbarten Preises, wenn 9 bis 3 Tage vor Mietbeginn storniert wird.
Bei einer Stornierung 2 oder weniger Tage vor Mietbeginn ist der gesamte vereinbarte Mietpreis vom Mieter zu entrichten. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei BEVT maßgeblich.
Die vorstehend genannte Vorhaltungspauschale fällt unabhängig davon an, ob der Grund für die Stornierung von dem Kunden zu vertreten ist oder nicht. Sie fällt nicht an, wenn die Stornierung von BEVT zu vertreten ist und daher aus gesetzlichen Gründen keine Schadenersatz-/Entschädigungsansprüche nach sich zieht; in diesem Falle richten sich die Ansprüche der Parteien ausschließlich nach den gesetzlichen Regelungen. BEVT bleibt im Hinblick auf die vorstehend genannte Vorhaltungspauschale der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
7 Verantwortlichkeiten der Parteien/Gewährleistung
7.1 Vermietung (Überlassung durch BEVT)
7.1.1 Sofern dies Gegenstand des Auftrags ist, ist BEVT auch für die ordnungsgemäße Anlieferung bzw. Abholung und/oder die erforderliche Installation einschließlich Auf- und Abbau des Mietgegenstandes verantwortlich, im Übrigen lediglich für die mietweise Überlassung ab Lager BEVT in Grevenbroich.
7.1.2 Ist der Mietgegenstand bereits bei Vertragsschluss erkennbar mangelhaft, kann sich der Kunde nur darauf berufen, wenn die Mängelrüge in der Abnahmebescheinigung schriftlich festgehalten wird. Zeigt sich ein Mangel im Laufe der Mietzeit, so hat der Kunde BEVT diesen unverzüglich schriftlich unter genauer (und – soweit möglich – fotografisch belegter) Beschreibung des Mangels anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Schadenanzeige, ist er zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Ansprüche nach den §§ 536, 536a BGB wegen Minderung und Schaden- bzw. Aufwendungsersatz kann der Kunde nur geltend machen, wenn BEVT die eingeschränkte Tauglichkeit bzw. Untauglichkeit des Vertragsgegenstands nach schriftlicher Anzeige durch den Kunden binnen angemessener Frist weder durch Reparatur/Nacherfüllung bzw. Ersatzlieferung beseitigen konnte. Das Recht zur Forderung von Schadenersatz unterliegt im Übrigen den Beschränkungen nach Ziff. 8.
7.1.3 Eine Untervermietung des Vertragsobjektes bedarf der vorherigen, schriftlichen Einwilligung durch BEVT.
7.2 Verkauf
7.2.1 Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Ablieferung zu untersuchen und BEVT erkennbare Mängel unverzüglich (längstens bis zum übernächsten auf die Ablieferung folgenden Werktag) schriftlich unter genauer (und – soweit möglich – fotografisch belegter) Beschreibung des Mangels mitzuteilen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Bekanntwerden unter Einhaltung vorstehender Vorgaben schriftlich zu rügen. Mängel, die verspätet, also entgegen der vorstehenden Pflicht, gerügt wurden, werden nicht berücksichtigt und sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Den Kunden trifft die Beweispflicht, dass der Mangel bereits bei Auslieferung vorgelegen hat.
Sind festgestellte Mängel dazu geeignet, weitere Beschädigungen an dem mangelhaften Produkt hervorzurufen oder andere Sachen oder Personen zu gefährden, so hat der Kunde die Nutzung unverzüglich einzustellen und BEVT über die Einstellung der Nutzung zu informieren. Eine Wiederaufnahme der Nutzung bedarf der vorherigen Zustimmung durch BEVT. Eigene Prüf- und Überwachungspflichten des Kunden bleiben hiervon unberührt.
7.2.2 Der Kunde hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, Nacherfüllung zu verlangen. Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mangelbehebung stattfindet, trifft BEVT nach eigenem Ermessen. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von BEVT, kann der Kunde unter den in nachfolgender Ziff. 8 bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen Schadenersatz verlangen.
7.2.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Auslieferung. Dies gilt nicht bei Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen des Lieferanten oder seiner Erfüllungsgehilfen. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
7.3 Haftungsübernahme durch den Kunden
7.3.1 Vermietung (Überlassung durch BEVT)
Mit Übergabe der vermieteten Technik an den Kunden und/oder seine Mitarbeiter oder sonstige durch ihn bevollmächtigte Personen, geht die Haftung für die gemietete Technik vollständig auf den Kunden über. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die durch ihn angemietete Technik den technischen Voraussetzungen der Hersteller entsprechend, gelagert, transportiert, genutzt und gewartet werden. Um Schäden zu vermeiden dürfen die gemieteten technischen Geräte seitens des Kunden nur durch sachkundiges, technisch geschultes Personal bedient werden. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt und abgebaut werden. Werden Gegenstände ohne Personal von BEVT angemietet, hat der Kunde für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften UVV und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen.
7.3.2 Projektgeschäft (Überlassung und Betrieb durch BEVT)
Der Kunde hat alle Voraussetzungen zu schaffen, dass die von BEVT zur Verfügung gestellte Technik auf seiner Veranstaltung/Produktion ordnungsgemäß, sicher, sauber und trocken gelagert und in Betrieb genommen werden kann. Einen Betrieb der Technik unter nicht sachgemäßen Voraussetzungen kann BEVT ablehnen. Als nicht sachgemäße Voraussetzungen gelten insbesondere solche Umstände,
– die eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Vorgaben zur Folge haben würden,
– die Sicherheit von Personen gefährden könnten
– die zu Beschädigungen der von BEVT zur Verfügung gestellten Technik/Produkte oder anderer Sachen führen könnten.
Die Zahlungsverpflichtung des Kunden bleibt im Falle einer berechtigten Ablehnung durch BEVT unberührt.
7.3.3 Allgemeine Pflichten des Kunden
Der Kunde hat während der Nutzung der Mietgegenstände für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder -schwankungen hat der Kunde einzustehen.
Der Kunde haftet für sämtliche Schäden an oder den Verlust von Mietgegenständen im Zeitraum ab Übernahme bis Rückgabe der Mietgegenstände. Bei Beschädigung ist Ersatz in Höhe der gebotenen Reparaturkosten zu leisten, sofern eine Reparatur möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist. Andernfalls, dies gilt auch für den Verlust einer Mietsache, ist Ersatz in Höhe des aktuellen Listenpreiswertes zu leisten.
Der Kunde ist grundsätzlich verpflichtet, für die Überwachung der Mietgegenstände und deren Sicherung am Standplatz Sorge zu tragen. Von dieser Verpflichtung ist der Kunde lediglich für die Zeitdauer befreit, wenn und solange vertragsgemäß Personal von BEVT vor Ort, am Standplatz der Mietgegenstände anwesend ist. Der Kunde hat ggf. für die Überwachung der Mietgegenstände in Open- Air- Bereichen, leicht zugänglichen Räumlichkeiten, insbesondere Veranstaltungszelten etc., durch beauftragtes, professionelles Wachpersonal Sorge zu tragen.
7.3.4 Versicherung
Der Kunde ist verpflichtet, allgemein Risiken bezüglich der Mietgegenstände (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Vereinbaren BEVT und der Kunde, dass BEVT die Versicherung übernimmt, hat der Kunde BEVT die Kosten der Versicherung zu erstatten. Übernimmt BEVT die Versicherung nicht, hat der Kunde für einen ausreichenden Versicherungsschutz zur Absicherung der durch ihn angemieteten Technik zu sorgen, und BEVT diesen auf Anfrage bzw. ab einem Auftragsvolumen ab € 10.000,00 ohne gesonderte Aufforderung durch Vorlage einer Police nachzuweisen. Die Police hat sämtliche möglichen Gefahren für die von BEVT gestellte Technik wie z.B. Diebstahl, Vandalismus, Feuer, u.v.m. abzudecken.
8 Haftungsbeschränkung von BEVT
8.1 Die Haftung auf Schadensersatz von BEVT, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziff. 8 eingeschränkt.
8.2 BEVT haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
8.3 Soweit BEVT gemäß Ziff. 8.2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die BEVT bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten vorausgesehen werden müssen. Mittelbare Schäden (insbesondere entgangener Gewinn) und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
8.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.5 Der Kunde verpflichtet sich, die vorstehenden Haftungsbeschränkungen zugunsten BEVT wiederum mit seinen Vertragspartnern (Künstler, Sportler, Zuschauer etc.) bzgl. Ansprüchen zu vereinbaren, die diese ggf. aus deliktischer Haftung gegen BEVT erheben könnten. Der Kunde ist verpflichtet, BEVT von solchen Schadenersatzansprüchen freizustellen, sofern ein Dritter BEVT in Haftung nimmt und der Kunde seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht nachgekommen sein sollte.
8.6 Sämtliche Schadenersatzansprüche gegen BEVT, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens in einem Jahr ab Ablieferung der Ware an den Kunden, im Fall der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grobfahrlässiger Unkenntnis von den, den Anspruch begründenden Umständen sowie der Person des Ersatzpflichtigen. Hiervon unberührt bleibt die Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit sowie die Haftung für die Übernahme einer Garantie, das arglistige Verschweigen eines Mangels, der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Für diese Fälle gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
8.7 Bei der Bereitstellung von Beschallungsanlagen durch BEVT gelten die Regelungen der DIN 15750 und DIN 1590505 als zusätzlicher Vertragsbestandteil. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die von BEVT gestellten Beschallungsanlagen Pegel produzieren können, die zu Hörschäden beim Publikum führen können. Nach DIN 1590505 hat der Veranstalter die Pflicht, den Pegel zu messen, eine Überschreitung des Grenzwertes zu verhindern und die Messung zu protokollieren. Wenn der Kunde nicht Veranstalter ist, verpflichtet er sich hiermit, den Veranstalter hierüber zu informieren.
Es gehört weder zu den Haupt- noch zu den Nebenleistungspflichten von BEVT, den Kunden über die rechtlichen Grenzen und Anforderungen im Hinblick auf Lärmimmissionen zu informieren oder den Kunden in diesen Fragen zu beraten, soweit nichts Abweichendes im Auftrag geregelt ist. Ungeachtet dessen weist BEVT darauf hin, dass diverse vor Lärmimmissionen schützende Vorschriften zu beachten sind.
9 Kündigung
Der Vertrag kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt auch für vereinbarte Zusatzleistungen. Auf Seiten von BEVT liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn:
sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden wesentlich verschlechtert haben, z.B. wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen, oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird;
der Kunde die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht;
der Kunde im Falle eines nach Zeitabschnitten bemessenen und zu zahlenden Mietzinses mit der Zahlung des Mietzinses für zwei aufeinanderfolgende Termine oder mit einem Gesamtbetrag in Höhe des für zwei Termine zu entrichtendem Mietzins in Verzug gerät;
der Kunde mit einmaliger Mietzahlung in Verzug ist und trotz Mahnung und Fristsetzung weiterhin beharrlich Zahlung verweigert.
10 Rückgabe
Sieht die vertragliche Regelung vor, dass der Kunde die Mietgegenstände am Lager von BEVT in Grevenbroich übernimmt, hat der Kunde die Mietgegenstände vollständig, geordnet und in sauberem Zustand am Lager von BEVT in Grevenbroich mit Ablauf der Mietzeit zurückzugeben.
Die Rückgabe ist erst mit dem Abladen und Registrieren aller Mietgegenstände im Lager von BEVT abgeschlossen. BEVT behält sich die eingehende Prüfung der Mietgegenstände auch nach dem Registrieren vor. Eine rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.
Zeichnet sich für den Kunden ab, dass die vereinbarte Mietzeit überschritten wird, so hat er BEVT hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Die Fortsetzung des Gebrauchs führt nicht zu einer Verlängerung des Mietverhältnisses. Für jeden über die vereinbarte Mietzeit hinausgehenden Tag hat der Kunde eine Nutzungsentschädigung in Höhe der pro Tag vereinbarten Vergütung zu entrichten. Diese Vergütung ist dadurch zu ermitteln, dass der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird. Unabhängig davon und darüber hinaus ist BEVT berechtigt, Ersatz des Schadens vom Kunden zu beanspruchen, der ihr durch die nicht rechtzeitige Rückgabe von Mietgegenständen entsteht.
11 Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, ausdrücklich auch der Verzicht auf dieses Formerfordernis.
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis, sowie Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem, ist der Geschäftssitz von BEVT.
Auf die gesamte Rechtsbeziehung der Parteien findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
Sofern ein Teil des Vertrages, einschließlich der vorliegenden AGB, aus rechtlichen Gründen unwirksam sein oder unwirksam werden sollte, soll hiervon unberührt der restliche Teil des Vertrages bzw. der AGB wirksam vereinbart bleiben. Der unwirksame Teil, die unwirksame Regelung soll in diesem Falle durch eine solche ersetzt werden, die dem, was die Parteien gewollt haben, in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt.